Statuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Verein der Steiermärker in Wien“ mit der Kurzbezeichnung „Steirer in Wien“. Er hat seinen Sitz in Wien, seine Tätigkeit erstreckt sich auf ganz Österreich.
§ 2 Zweck des Vereines
Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet. Der Zweck des Vereines liegt in der Pflege, Erhaltung und Verbreitung heimatlicher Volkssitten und des heimatlichen Brauchtums, Förderung der Kultur und der Bildung. Zudem soll durch die Repräsentation des Brauchtums sowie der steirischen Kulinarik das allgemeine Interesse für die Steiermark geweckt werden. Zusätzlich sollen klein- und mittelständische steirische Firmen bei ihrer Kontaktfindung bzw. ihrem Auftritt in Wien unterstützt werden. Weiters in der Entwicklung und Pflege von Beziehungen zu bestehenden Organisationen im In- und Ausland, deren satzungsmäßige Tätigkeit dem Vereinszweck entsprechen. Ebenso ist das Kennenlernen der Stadt Wien als zweite Heimat ein Vereinszweck. Der Verein dient als Anlaufstelle und Ansprechpartner für die Mitglieder in allen dem Vereinszweck entsprechenden Belangen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Volkstanzen, Bälle, Jubiläums- und Jahrestagsfeiern, Durchführung von Fahrten und Wanderungen im In- und Ausland, Herausgabe von Vereinsnachrichten, Publikationen und Ähnliches.
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereines, Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen aller Art.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für den in den Statuten angeführten Zweck verwendet werden.
§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle eigenberechtigte physische sowie juristische Personen werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennen wollen. Dies bekunden sie durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit beteiligen.
Unterstützende Mitglieder
Unterstützende Mitglieder sind jene physischen oder juristischen Personen, die vor allem durch Zahlungen und sonstige materielle Zuwendungen den Verein fördern.
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind ausschließlich Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der Verein zu vergeben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Ehrenobmann
Ehrenobmann kann nur ein Mitglied werden, das sich im Sinne des § 2 hervorragende Verdienste als Obmann des Vereines der Steiermärker in Wien erworben hat.
Protektor
Zum Protektor des Vereines kann eine Persönlichkeit gewählt werden, die sich langjährig große Verdienste um Anliegen der Steiermark erworben hat. Dies kann sich auf soziale-, politische-, kulturelle- oder auch wirtschaftliche- und religiöse Belange beziehen.
Die Wahl des Protektors erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in jener Generalversammlung, die zeitlich als nächstes nach jener Generalversammlung stattfindet, in welcher der Vorstand gewählt bzw. wieder gewählt wurde.
Altersgrenze
Als Grenze für sämtliche aktiv ausgeübten Funktionen (Vorstandsmitglieder sowie Protektor) gilt das Ende jenes Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wurde.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen auch verweigern kann. Ein Einspruch gegen eine allfällige Ablehnung ist nicht zulässig.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Gäste mitzubringen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu, unterstützende Mitglieder haben nur das aktive Wahlrecht. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestes ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereines Schaden erleiden könnte.
Die Mitglieder haben den jeweils von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ehrenmitglieder sind zu keiner Beitragsleistung verpflichtet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich bekannt zu geben. Die noch ausständigen Mitgliedsbeiträge sind jedoch zu entrichten.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied oder Ehrenmitglied durch sein Verhalten eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten begeht oder in sonstiger Weise das Ansehen des Vereines gefährdet. Eine solche Pflichtverletzung liegt jedenfalls vor, wenn drei oder mehr Jahresmitgliedsbeiträge nicht bezahlt wurden. Der Ausschluss erfolgt nach einem Mehrheitsbeschluss im Vorstand bzw. bei Ehrenmitgliedern und Ehrenobmännern in der Generalversammlung. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 8), der Vorstand (§§ 9 und 10), die Rechnungsprüfer (§ 11) und das Schiedsgericht (§ 12). Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 8 Generalversammlung
Innerhalb des ersten Halbjahres eines jeden Kalenderjahres ist eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vereinsvorstandes, auf einen schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer vom Obmann innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
Die Einberufung zur Generalversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich an jedes Mitglied spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin. Sie muss Zeit und Ort der Generalversammlung sowie die Tagesordnung beinhalten. Telefax und E-Mail sind zulässig.
Anträge der Mitglieder zur Generalversammlung können nur dann auf die Tagesordnung genommen werden, wenn sie bis spätestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingelangt sind. Telefax und E-Mail sind zulässig.
Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 50 Vereinsmitgliedern gegeben. Ist dies zur festgesetzten Beginnzeit nicht der Fall, wird die Generalversammlung um eine halbe Stunde vertagt und ist nach Ablauf dieser Frist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, so übernimmt das an Mitgliedsjahren älteste oder ein einvernehmlich zu bestimmendes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Bei allen Beschlüssen der Generalversammlung mit Ausnahme des Beschlusses über die Vereinsauflösung entscheidet die einfache Mehrheit, der Vorsitzende hat Stimmrecht, womit er auch bei Stimmengleichheit entscheiden kann. Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Übertragung ist nicht möglich. Juristische Personen werden durch Bevollmächtigte vertreten.
Die Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel und einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren.
Bei der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, woraus neben den Berichten über den Ablauf, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis bei den einzelnen Beschlüssen zu deren Überprüfung betreffend der statutenentsprechenden Gültigkeit ersichtlich sein soll.
Aufgaben der Generalversammlung
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Vereinsjahr sowie die Genehmigung nach Anhörung der Rechnungsprüfer.
Entlastung des Vorstandes.
Wahl, Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Beitrittsgebühr.
Verleihung bzw. Aberkennung der Mitgliedschaft für Ehrenmitglieder.
Verleihung von Ehrungen.
Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge.
§ 9 Der Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Kassier, dem Schriftführer, den jeweiligen Stellvertretern sowie weiteren Beiräten. Der Vorstand wird über Wahlvorschlag von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes oder bei sich ergebender Notwendigkeit das Recht, ein anderes ordentliches Vereinsmitglied vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung zu kooptieren.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, der jedoch erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam wird.
Der Vorstand tritt einmal pro Monat, jedoch mindestens neunmal pro Jahr, zu einer Vorstandssitzung zusammen. Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt durch den Obmann zeitgerecht und in geeigneter Weise. Dies bedeutet, dass die Einberufung neben dem Postweg auch per Mail erfolgen kann. Den Vorsitz bei allen Sitzungen und Versammlungen führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein Obmann-Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das an Mitgliedsjahren älteste Vorstandsmitglied oder ein einvernehmlich zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder gegeben vorausgesetzt, dass alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Obmann und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt neben der Leitung des Vereines die Verantwortung für den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss,
die Vorbereitung der Generalversammlung einschließlich der Erstellung der Tagesordnung,
die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung,
die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern,
die Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.
§ 10 Obliegenheiten der Vorstandsfunktionen
Der Obmann oder ein Obmann Stellvertreter des Vereins muss einen langjährigen, deutlich erkennbaren Bezug zur Steiermark aufweisen. Der Obmann führt vollverantwortlich den Verein, er überwacht die Statutenentsprechung und die Durchführung der von den Organen gefassten Beschlüsse und er vertritt den Verein nach außen allein. Im Falle der Verhinderung übernimmt ein Obmann-Stellvertreter sämtliche Obliegenheiten.
Dem Obmann kann auch ein geschäftsführender Obmann zwecks Entlastung zur Seite gestellt werden, der zugleich Obmann-Stellvertreter ist und der die Führung der Vereinsgeschäfte übernimmt.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Finanzen des Vereines verantwortlich, die Mithaftung trägt der gesamte Vereinsvorstand.
Schriftliche Ausfertigungen bei Geldangelegenheiten werden vom Kassier und dem Obmann oder dem geschäftsführenden Obmann unterfertigt.
Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle sowie in Absprache mit dem Obmann auch der vereinsspezifische Schriftverkehr. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann allein oder dem geschäftsführenden Obmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Schriftstücke untergeordneter Bedeutung bedürfen keiner Gegenzeichnung.
§ 11 Die Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfung obliegt mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vereinsvorstand angehören und die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer haben einmal im Jahr die Kassengebarung und die statutenentsprechende Verwendung der Mittel zu überprüfen und darüber der Generalversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer können jederzeit in die laufende Gebarung, die Belege und die gebarungsrelevante Korrespondenz Einsicht nehmen und mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 12 Schiedsgericht
Über alle nicht im Verhandlungswege lösbaren Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis hervorgehen, entscheidet ein Schiedsgericht (ausgenommen Fragen zur Beendigung der Mitgliedschaft; dies ist in § 6 geregelt).
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Innerhalb einer von dem Vereinsvorstand festzusetzenden Frist haben die beiden Streitparteien je zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen, die ihrerseits ein weiteres ordentliches Mitglied als Vorsitzenden vorschlagen und mit einfacher Mehrheit wählen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Rechnungsprüfer sind vom Schiedsgericht ausgeschlossen.
Das Schiedsgericht entscheidet nach besten Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs.
Das Verfahren bestimmt das Schiedsgericht selbst, die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist für alle Mitglieder vereinsintern endgültig.
§ 13 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer dazu einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Im Falle einer freiwilligen Auflösung fällt das Vereinsvermögen einem wohltätigen Zweck im Land Steiermark zu. Gegenstände von volkskundlicher Bedeutung wären einem daran interessierten steirischen Museum zu übergeben.
Die Liquidation des Vereines ist von den in der außerordentlichen Generalversammlung gewählten Personen durchzuführen.
Wien, im Oktober 2017